Genossame Dorf-Binzen

Ausscheidung Natur- und Sonderwald

Ausgangslage und Ziele

Mit der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald – seit dem 1. Januar 1999 in Kraft – ist im Kanton Schwyz die Grundlage gegeben, Waldreservate auszuscheiden.

Basierend auf der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung haben der Regierungs- und Kantonsrat dem kantonalen Forstdienst den Leistungsauftrag erteilt, auf 10% der Waldfläche des Kantons Schwyz Waldreservate auszuscheiden. Dies soll im Einvernehmen mit den betroffenen Waldeigentümern erfolgen. Zudem haben die Waldeigentümer Anspruch auf Ersatz von erheblichen Ertragseinbussen, die ihnen dadurch entstehen.

Mit dem Ausscheiden von Waldreservaten im Kanton Schwyz werden zwei Oberziele, auf welche alle Einzelziele ausgerichtet sein müssen, verfolgt: die Erhaltung und Förderung der biologischen, standörtlichen und strukturellen Vielfalt im Wald, sowie das Ermöglichen natürlicher (biologischer und landschaftsbildender) Prozesse.
 

Naturwaldreservat (Nutzungsverzicht)

Waldfläche, die langfristig durch rechtliche Mittel geschützt und mit einem Nutzungsverbot belegt ist. Alle Eingriffe und Aktivitäten, die das Schutzziel gefährden, sind zu unterlassen. Anteil Ausscheidung ca. ¼ der Waldfläche.
 

Sonderwaldreservat (Zielgerechte Nutzung)

Waldfläche, die langfristig durch rechtliche Mittel geschützt und mit einer Nutzungsvorschrift belegt ist. Alle Eingriffe und Aktivitäten, die das Schutzziel gefährden, sind zu unterlassen. Anteil Ausscheidung ca. ¾ der Waldfläche.
 

Kompetenz / Rechtliche Sicherung

Für das Ausscheiden der Naturwaldreservate benötigt es die Zustimmung der Genossengemeinde. Die Kompetenz für die Ausscheidung von Sonderwaldreservaten oblag dem Genossenrat. Die rechtliche Sicherung wird durch Verträge gewährleistet. Vertragsdauer 50 Jahre.

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